VORSTAND

Mit den Aufgaben wachsen

Unser RCI-Vorstand stellt sich vor

Seit 1987 wird der Verein vom ehrenamtlichen Engagement seiner Mitglieder getragen. Der Vereinsvorstand muss aus mindestens 3 Personen bestehen und wird für eine Zeitperiode von 3 Jahren gewählt. Dabei werden unsere frisch gewählten Vorstandsmitglieder mit einem Buddy-System in ihre neue Rolle eingeführt. Jede gewählte Ressortleitung erhält dadurch ein persönliches Mentoring und wird Schritt für Schritt in die Vereinstätigkeiten eingeführt. So stärken wir uns als TZI-Community! Dabei erhält jedes interessierte Vereinsmitglied die Chance, wertvolle Vorstandserfahrung zu sammeln und eine wichtige Funktion im Verein zu übernehmen. 

 

Die Mitgliederversammlung findet üblicherweise im Rahmen der jährlich stattfindenden Frühjahreswerkstatt statt. Aktuelle Rechnungsprüfer:innen des Vereins sind derzeit Wolfgang Purucker und Ingrid Ambrozy.

 

Die vereinsrechtliche Grundlage unserer Arbeit sind die Statuten. -  Die aktuelle Variante ist hier zu finden.

Vorsitzende

Reingard Lange

E-Mail: kommunikation@rci.at

Ressort Mitgliederkommunikation

Elisa Staub
E-Mail: kommunikation@rci.at

Ressort Aus-, Fort- und Weiterbildung

Sr. Hannah Rita

E-Mail: ausbildung@rci.at

Ressort Finanzen

Melanie Mutter

E-Mail: kommunikation@rci.at

Der aktuelle Vorstand in der virtuellen Vorstandssitzung:  Reingard Lange,Sr. Hannah Rita,  Melanie Mutter, Elisa Staub
Der aktuelle Vorstand in der virtuellen Vorstandssitzung: Reingard Lange,Sr. Hannah Rita, Melanie Mutter, Elisa Staub

Schlichtungsstelle des Ruth Cohn Instituts für TZI – Österreich

Schlichtungsstelle (§15 der Statuten)

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.